Dienstwagen (1-%-Regel)
Geldwerter Vorteil und echte Netto-Kosten eines Dienstwagens.
So wird gerechnet
GwV = Listenpreis × Satz + Listenpreis × Satz × 0,03 × km Satz: 1 % · Plug-in-Hybrid 0,5 % · E-Auto 0,25 % bis 100.000 € Listenpreis, sonst 0,5 %
Der geldwerte Vorteil wird wie Lohn versteuert und verbeitragt, aber nicht ausgezahlt. Beim Arbeitsweg-Zuschlag wird die gleiche Minderung (½ bzw. ¼) angewendet.
Die Preisgrenze von 100.000 € für die 0,25 %-Regel gilt für E-Autos, die nach dem 30.06.2025 angeschafft wurden (davor niedrigere Grenzen, § 52 Abs. 12 EStG). Plug-in-Hybride erhalten 0,5 % nur mit höchstens 50 g CO₂/km oder mindestens 80 km elektrischer Reichweite.
Rechtsgrundlagen & Quellen
- § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG Private Nutzung betrieblicher Kfz, Minderungen für E-/Hybridfahrzeuge
- § 8 Abs. 2 EStG Geldwerter Vorteil, 0,03 %-Regel
Rechtsstand 2026 · ohne Gewähr
Ratgeber: Dienstwagen (1-%-Regel)
Die 1-%-Regel
Die private Nutzung eines Dienstwagens wird als geldwerter Vorteil versteuert: monatlich 1 % des Bruttolistenpreises plus 0,03 % je Entfernungskilometer zur Arbeit. Für reine Elektroautos gilt nur ein Viertel (0,25 %), wenn der Listenpreis höchstens 100.000 € beträgt; Plug-in-Hybride mit ausreichender Reichweite zahlen die Hälfte.