Kassensturz
Steuern

Erbschaft- & Schenkungsteuer

Freibeträge und Steuer nach §§ 15, 16, 19 ErbStG – inkl. Härteausgleich.

Beispiel: Erbschaftsteuer
27.500 €
Steuerklasse I · Satz 11 %

So wird gerechnet

steuerpflichtig = Erwerb (+ Vorerwerbe 10 J.) − Freibeträge, auf 100 € abgerundet
Steuer = steuerpflichtiger Erwerb × Satz (Stufe nach Wert und Steuerklasse)
Härteausgleich: Mehrsteuer über der Stufengrenze max. 50 % (bis 30 %-Satz) bzw. 75 % des übersteigenden Betrags

Rechtsgrundlagen & Quellen

Rechtsstand 2026 · ohne Gewähr

Ratgeber: Erbschaft- & Schenkungsteuer

Freibeträge bei Erbschaft und Schenkung

Ehegatten haben einen Freibetrag von 500.000 €, Kinder 400.000 €, Enkel 200.000 €, Geschwister und andere Personen nur 20.000 € (§ 16 ErbStG). Der Freibetrag gilt je Person, von der man erbt oder beschenkt wird, und erneuert sich alle zehn Jahre.

Häufige Fragen

Kann ich durch Schenkungen zu Lebzeiten Steuern sparen?
Ja: Da sich die Freibeträge alle zehn Jahre erneuern, lassen sich Vermögen über mehrere Jahrzehnte steuerfrei übertragen. Schenkungen innerhalb von zehn Jahren werden zusammengerechnet (§ 14 ErbStG).