Steuern
Erbschaft- & Schenkungsteuer
Freibeträge und Steuer nach §§ 15, 16, 19 ErbStG – inkl. Härteausgleich.
Beispiel: Erbschaftsteuer
27.500 €
Steuerklasse I · Satz 11 %
So wird gerechnet
steuerpflichtig = Erwerb (+ Vorerwerbe 10 J.) − Freibeträge, auf 100 € abgerundet Steuer = steuerpflichtiger Erwerb × Satz (Stufe nach Wert und Steuerklasse) Härteausgleich: Mehrsteuer über der Stufengrenze max. 50 % (bis 30 %-Satz) bzw. 75 % des übersteigenden Betrags
Rechtsgrundlagen & Quellen
- § 15 ErbStG Steuerklassen
- § 16 ErbStG Freibeträge
- § 17 ErbStG Besonderer Versorgungsfreibetrag
- § 19 ErbStG Steuersätze, Härteausgleich
- § 14 ErbStG Berücksichtigung früherer Erwerbe
Rechtsstand 2026 · ohne Gewähr
Ratgeber: Erbschaft- & Schenkungsteuer
Freibeträge bei Erbschaft und Schenkung
Ehegatten haben einen Freibetrag von 500.000 €, Kinder 400.000 €, Enkel 200.000 €, Geschwister und andere Personen nur 20.000 € (§ 16 ErbStG). Der Freibetrag gilt je Person, von der man erbt oder beschenkt wird, und erneuert sich alle zehn Jahre.
Häufige Fragen
Kann ich durch Schenkungen zu Lebzeiten Steuern sparen?
Ja: Da sich die Freibeträge alle zehn Jahre erneuern, lassen sich Vermögen über mehrere Jahrzehnte steuerfrei übertragen. Schenkungen innerhalb von zehn Jahren werden zusammengerechnet (§ 14 ErbStG).