Steuererstattung (Einkommensteuererklärung)
Schätzt Ihre Erstattung oder Nachzahlung für das Steuerjahr 2026: Lohnsteuerabzug nach amtlichem PAP gegen die Einkommensteuer nach § 32a EStG – mit Werbungskosten, Vorsorge, Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und Steuerermäßigungen.
So wird gerechnet
Einkünfte = Arbeitslohn − Werbungskosten (mind. 1.230 €) zvE = Einkünfte − Vorsorge − Sonderausgaben − außergew. Belastungen (− Kinderfreibeträge, wenn günstiger) ESt = Tarif(zvE) − § 35a-Ermäßigung (+ Kindergeld bei Freibetrag) Erstattung = einbehaltene LSt + Soli + KiSt − festgesetzte Steuer Altersvorsorge: min(AN + AG-Anteil RV, 30.826 €) − AG-Anteil · KV-Basis: Beitrag × 96 % (Krankengeldanteil) + PV
Die einbehaltene Lohnsteuer wird mit dem amtlichen PAP 2026 aus dem Jahreslohn berechnet (oder aus der Lohnsteuerbescheinigung übernommen). Die Einkommensteuer folgt § 32a EStG und dem Schema des § 2 EStG.
Zumutbare Belastung stufenweise nach BFH, Urteil vom 19.01.2017, VI R 75/14.
Rechtsgrundlagen & Quellen
- § 2 EStG Umfang der Besteuerung, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen
- § 9, § 9a EStG Werbungskosten, Pauschbeträge
- § 10 EStG Sonderausgaben: Vorsorge, Kinderbetreuung, Kirchensteuer
- § 10b EStG Spenden
- § 33, § 33b EStG Außergewöhnliche Belastungen, Pauschbeträge
- § 35a EStG Haushaltsnahe Dienstleistungen, Handwerkerleistungen
- § 31 EStG Günstigerprüfung Kindergeld / Kinderfreibetrag
- § 32a EStG Tarif 2026
- § 46 EStG Veranlagung bei Arbeitnehmern (Pflichtveranlagung)
Rechtsstand 2026 · ohne Gewähr
Ratgeber: Steuererstattung (Einkommensteuererklärung)
Lohnt sich die Steuererklärung?
Arbeitnehmer bekommen im Durchschnitt Geld zurück, wenn ihre Werbungskosten über dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 € liegen oder sie Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen oder Handwerkerleistungen geltend machen. Seit 2026 zählt die Entfernungspauschale mit 0,38 € ab dem ersten Kilometer.
Was der Rechner berücksichtigt
- Werbungskosten: Arbeitsweg, Homeoffice-Pauschale (6 € je Tag, max. 1.260 €), Arbeitsmittel
- Vorsorge: Rentenbeiträge bis 30.826 € (§ 10 Abs. 3 EStG), Kranken- und Pflegeversicherung
- Sonderausgaben: Kirchensteuer, Spenden, Kinderbetreuung (80 %, max. 4.800 € je Kind)
- Außergewöhnliche Belastungen mit zumutbarer Belastung (stufenweise nach BFH)
- Steuerermäßigung für Handwerker und haushaltsnahe Dienste (§ 35a EStG)
- Günstigerprüfung zwischen Kindergeld und Kinderfreibetrag