Steuern
Vorabpauschale (ETF)
Steuer auf thesaurierende Fonds im Januar – nach § 18 InvStG.
Beispiel: Steuer auf die Vorabpauschale
0,00 €
fällig am ersten Werktag des Folgejahres
So wird gerechnet
Basisertrag = Wert 1.1. · Basiszins · 0,7 Vorabpauschale = min(Basisertrag, Wertzuwachs + Ausschüttungen) − Ausschüttungen (≥ 0) Kauf im Jahr: Minderung um 1/12 je vollem Monat vor dem Kauf
Die Vorabpauschale gilt als am ersten Werktag des Folgejahres zugeflossen. Beim späteren Verkauf wird sie vom Veräußerungsgewinn abgezogen, damit nichts doppelt besteuert wird (§ 19 Abs. 1 InvStG).
Rechtsgrundlagen & Quellen
- § 18 InvStG Vorabpauschale
- § 19 InvStG Gewinne aus der Veräußerung
- § 20 InvStG Teilfreistellung
- § 203 Abs. 2 BewG Ableitung des Basiszinses aus Bundesanleihen (Bundesbank)
Rechtsstand 2026 · ohne Gewähr