Sozialleistungen & Familie
Ehegattenunterhalt & Trennungsunterhalt
Unterhalt nach der Differenzmethode (Quote 45 % / 50 %) mit Selbstbehalt – und Steuerersparnis durch Realsplitting.
Beispiel: Unterhalt pro Monat
990,00 €
nach der Differenzmethode
So wird gerechnet
Unterhalt = 45 % × (Erwerbseinkommen Pflichtiger − Erwerbseinkommen Berechtigter) + 50 % × (sonstige Einkünfte P − B) begrenzt, sodass dem Pflichtigen der Selbstbehalt bleibt: 1.600 € (erwerbstätig) / 1.475 € (nicht erwerbstätig) Realsplitting: Abzug bis 13.805 € im Jahr
Die Quote von 45 % folgt der Düsseldorfer Tabelle 2026; einige Oberlandesgerichte rechnen mit einem Erwerbstätigenbonus von 1/10 (Quote 45 % bzw. 9/10 × ½). Trennungsunterhalt (§ 1361 BGB) und nachehelicher Unterhalt (§§ 1569 ff. BGB) werden im Grundsatz gleich berechnet.
Rechtsgrundlagen & Quellen
- § 1361 BGB Unterhalt bei Getrenntleben
- § 1578 BGB Maß des Unterhalts
- § 1578b BGB Herabsetzung und zeitliche Begrenzung
- § 1609 BGB Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter
- Düsseldorfer Tabelle 2026 Teil B: Ehegattenunterhalt, Selbstbehalte
- § 10 Abs. 1a EStG Realsplitting
Rechtsstand 2026 · ohne Gewähr