Einkommensteuer
Einkommensteuer 2026 nach § 32a EStG – mit Grenz- und Durchschnittssteuersatz.
So wird gerechnet
ESt 2026 (x = zvE, auf volle € abgerundet): x ≤ 12.348: 0 x ≤ 17.799: (914,51 · y + 1.400) · y, y = (x − 12.348) / 10.000 x ≤ 69.878: (173,10 · z + 2.397) · z + 1.034,87, z = (x − 17.799) / 10.000 x ≤ 277.825: 0,42 · x − 11.135,63 x > 277.825: 0,45 · x − 19.470,38 Splitting: 2 × ESt(zvE / 2)
Solidaritätszuschlag 5,5 % der ESt, aber erst oberhalb der Freigrenze von 20.350 € Einkommensteuer (Splitting: doppelt); darüber gilt eine Milderungszone mit 11,9 % des übersteigenden Betrags.
Rechtsgrundlagen & Quellen
- § 32a EStG Einkommensteuertarif
- § 26b, § 32a Abs. 5 EStG Zusammenveranlagung, Splittingverfahren
- § 3, § 4 SolZG Bemessungsgrundlage, Freigrenze, Zuschlagsatz
- § 51a EStG Kirchensteuer als Zuschlagsteuer
Rechtsstand 2026 · ohne Gewähr
Ratgeber: Einkommensteuer
Der Einkommensteuertarif 2026
Einkommen bis zum Grundfreibetrag von 12.348 € bleibt steuerfrei. Danach steigt der Steuersatz von 14 % bis auf 42 % (ab 69.879 € zu versteuerndem Einkommen) und 45 % (ab 277.826 €). Für Verheiratete gilt der Splittingtarif: das gemeinsame Einkommen wird halbiert, besteuert und die Steuer verdoppelt (§ 32a Abs. 5 EStG).
Grenz- und Durchschnittssteuersatz
Der Grenzsteuersatz gibt an, wie viel von jedem zusätzlich verdienten Euro an das Finanzamt geht. Der Durchschnittssteuersatz ist das Verhältnis der gesamten Steuer zum Einkommen – er liegt immer darunter.