Beamte
Beamtenpension (Ruhegehalt)
Ruhegehalt nach § 14 BeamtVG – mit Dienstjahren, Teilzeit, Abschlag und Hinterbliebenenversorgung.
Beispiel: Ruhegehalt brutto pro Monat
3.294,23 €
Ruhegehaltssatz 62,78 %
So wird gerechnet
Ruhegehalt = ruhegehaltfähige Dienstbezüge × Ruhegehaltssatz × (1 − Abschlag) Ruhegehaltssatz = 1,79375 % × Dienstjahre (max. 71,75 % nach 40 Jahren) Teilzeit zählt anteilig · Abschlag 3,6 % je Jahr (0,3 % je Monat) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge = (Grundgehalt + Familienzuschlag Stufe 1 + ruhegehaltf. Zulagen) × 0,9901 Abschlag max. 14,4 % (Antrag ab 63) bzw. 10,8 % (Schwerbehinderung, Dienstunfähigkeit) Mindestversorgung (ab 5 Dienstjahren): max(35 %, 65 % von A4 Endstufe) + 30,68 €
Rechtsgrundlagen & Quellen
- § 4 BeamtVG Entstehen und Berechnung des Ruhegehalts
- § 5 BeamtVG Ruhegehaltfähige Dienstbezüge
- § 6 BeamtVG Regelmäßige ruhegehaltfähige Dienstzeit (Teilzeit anteilig)
- § 14 BeamtVG Höhe des Ruhegehalts, Versorgungsabschlag, Mindestversorgung
- § 20 BeamtVG Höhe des Witwengeldes
- § 24 BeamtVG Höhe des Waisengeldes
Rechtsstand 2026 · ohne Gewähr
Ratgeber: Beamtenpension (Ruhegehalt)
Wie hoch ist die Beamtenpension?
Das Ruhegehalt beträgt 1,79375 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge je Dienstjahr, höchstens 71,75 % nach 40 Jahren (§ 14 BeamtVG). Beim Bund werden die Bezüge mit dem Faktor 0,9901 multipliziert. Wer vorzeitig in den Ruhestand geht, erhält einen Versorgungsabschlag von 3,6 % je Jahr.
Häufige Fragen
Zählt Teilzeit für die Pension?
Ja, anteilig: Teilzeitjahre zählen im Verhältnis der Arbeitszeit zur Vollzeit (§ 6 BeamtVG).