Altersvorsorgedepot: Auszahlphase
Gefördertes Altersvorsorgekapital darf nicht einfach auf einen Schlag entnommen werden. Der Rechner bildet den gesetzlich vorgegebenen Auszahlplan nach und zeigt, was monatlich fließt und was mit 85 noch übrig ist.
So wird gerechnet
Rate = 80 % des Restkapitals / Restmonate bis 85, Neufestsetzung alle 3 Jahre Teilkapital bis 30 % zu Beginn
Rechtsgrundlagen & Quellen
- BGBl. 2026 I Nr. 156 Altersvorsorgereformgesetz vom 26.05.2026 (in Kraft ab 01.01.2027)
- § 84 EStG n. F. Grundzulage 50 % / 25 %, Berufseinsteigerbonus
- § 85 EStG n. F. Kinderzulage bis 300 € je Kind
- § 86 EStG n. F. Mindesteigenbeitrag 120 €
- § 10a EStG n. F. Sonderausgabenabzug bis 1.800 € zzgl. Zulage, Günstigerprüfung
- § 22 Nr. 5 EStG Nachgelagerte Besteuerung der Auszahlungen
- BMF Fragen und Antworten zur Reform der privaten Altersvorsorge
Rechtsstand 2026 · ohne Gewähr
Ratgeber: Altersvorsorgedepot: Auszahlphase
Wie das Geld im Alter ausgezahlt wird
Das geförderte Kapital darf nicht einfach auf einen Schlag entnommen werden – sonst müssten die Zulagen zurückgezahlt werden. Vorgesehen sind ein Auszahlplan, eine lebenslange Leibrente oder eine Kombination aus beidem.
Beim Auszahlplan gilt eine gesetzliche Untergrenze: Die Rate ergibt sich aus mindestens 80 % des Restkapitals geteilt durch die Monate bis zum 85. Lebensjahr, und sie wird spätestens alle drei Jahre neu festgesetzt. Weil immer nur ein Teil entnommen wird, steigen die Raten im Lauf der Jahre – und mit 85 ist noch Kapital übrig.
Steuern in der Auszahlphase
Alle Auszahlungen aus geförderten Verträgen sind voll steuerpflichtig (§ 22 Nr. 5 EStG) – dafür waren die Beiträge steuerfrei gestellt. Entscheidend ist deshalb der persönliche Steuersatz im Alter, der meist deutlich unter dem in der Erwerbsphase liegt. Bis zu 30 % des Kapitals können zu Beginn als Einmalbetrag ausgezahlt werden; das erhöht die Steuerlast im Auszahlungsjahr spürbar.