Kassensturz
Sozialleistungen & Familie

Pfändungsfreibetrag & P-Konto

Bei einer Lohnpfändung bleibt ein Teil des Einkommens geschützt. Wie viel, hängt vom Nettolohn und davon ab, wie vielen Personen Sie gesetzlich Unterhalt gewähren. Die Beträge werden jedes Jahr zum 1. Juli angepasst.

Beispiel: Pfändbar je Monat
638,82 €
Ihnen bleiben 1.861,18 €

So wird gerechnet

Einkommen auf volle 10 € abrunden (Monat), dann:
pfändbar = (abgerundetes Einkommen − Freibetrag) × Quote + Betrag über 4.866,30 €
Freibetrag = 1.587,40 € + 597,42 € (1. Person) + je 332,83 € (2. bis 5. Person)
Quote des Mehrbetrags: 7/10 ohne Unterhaltspflicht, 5/10 · 4/10 · 3/10 · 2/10 · 1/10 bei 1 bis 5 Personen

Die Formel wurde gegen alle drei amtlichen Tabellen der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026 geprüft – Monat, Woche und Tag, zusammen 5.568 Einzelwerte, ohne Abweichung.

Rechtsgrundlagen & Quellen

Werte der Bekanntmachung vom 19. März 2026, gültig vom 1. Juli 2026 bis 30. Juni 2027.

Ratgeber: Pfändungsfreibetrag & P-Konto

Wie viel vom Lohn gepfändet werden darf

Eine Lohnpfändung nimmt Ihnen nicht das ganze Gehalt. Geschützt ist immer ein Grundbetrag – seit dem 1. Juli 2026 sind das 1.587,40 € im Monat. Wer Unterhalt gewährt, behält mehr: 597,42 € für die erste Person und je 332,83 € für die zweite bis fünfte.

Vom Einkommen oberhalb des Freibetrags bleibt ebenfalls ein Teil geschützt: Ohne Unterhaltspflichten sind sieben Zehntel pfändbar, mit einer unterhaltsberechtigten Person die Hälfte, mit fünf nur noch ein Zehntel. Erst über 4.866,30 € im Monat ist der Mehrbetrag voll pfändbar.

Achtung: Die Beträge im Gesetzestext sind veraltet

Wer § 850c ZPO nachschlägt, findet dort 1.178,59 € – das sind die Ausgangswerte aus dem Jahr 2021. Die tatsächlich geltenden Beträge werden jedes Jahr zum 1. Juli neu bekannt gemacht und stehen in der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung. Dieser Rechner arbeitet mit den geltenden Werten; die Formel wurde gegen alle 5.568 Einzelwerte der amtlichen Tabellen geprüft.

Was gar nicht erst mitzählt

  • die Hälfte der Überstundenvergütung
  • Urlaubsgeld, Treuegelder und Zuwendungen aus besonderem Anlass
  • Weihnachtsgeld bis zur Hälfte des monatlichen Freibetrags
  • Aufwandsentschädigungen, Gefahren- und Schmutzzulagen
  • Erziehungsgelder, Sterbe- und Gnadenbezüge (§ 850a ZPO)

Häufige Fragen

Was ist ein P-Konto und wie richte ich es ein?
Jedes Girokonto kann auf Verlangen in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt werden – die Bank muss das innerhalb von vier Geschäftstagen tun (§ 850k ZPO). Auf dem P-Konto sind 1.590,00 € im Monat automatisch geschützt, mit Unterhaltspflichten entsprechend mehr. Ohne P-Konto ist auch geschütztes Einkommen auf dem Konto zunächst blockiert.
Gilt der Schutz auch bei Unterhaltsschulden?
Nein, dort gelten strengere Regeln: Bei Pfändungen wegen Unterhalt setzt das Gericht den pfändungsfreien Betrag selbst fest, und er kann unter der normalen Grenze liegen (§ 850d ZPO). Ähnliches gilt bei Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung (§ 850f Abs. 2 ZPO).
Zählen Kindergeld und Sozialleistungen mit?
Kindergeld ist grundsätzlich unpfändbar, ebenso Bürgergeld und andere Sozialleistungen. Auf dem P-Konto lassen sich diese Beträge zusätzlich zum Grundfreibetrag schützen – dafür braucht die Bank eine Bescheinigung (§§ 902, 903 ZPO).