Doppelte Haushaltsführung
Wer aus beruflichen Gründen eine zweite Wohnung am Arbeitsort unterhält, kann die Kosten absetzen – die Unterkunft allerdings nur bis 1.000 € im Monat. Voraussetzung ist ein eigener Hausstand am Lebensmittelpunkt, an dessen Kosten Sie sich finanziell beteiligen.
So wird gerechnet
Unterkunft: tatsächliche Kosten, höchstens 1.000 € im Monat (Ausland 2.000 €) + Einrichtung und Hausrat (nicht auf die Grenze angerechnet) + eine Familienheimfahrt je Woche × Entfernung × 0,38 € + Verpflegungspauschale 28 € je Tag in den ersten drei Monaten
Rechtsgrundlagen & Quellen
- § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG Doppelte Haushaltsführung, Höchstbetrag
- § 9 Abs. 4a EStG Verpflegungspauschale, Dreimonatsfrist
- § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG Entfernungspauschale für Heimfahrten
Rechtsstand 2026 · ohne Gewähr
Ratgeber: Doppelte Haushaltsführung
Was das Finanzamt verlangt
Zwei Voraussetzungen müssen zusammenkommen: ein eigener Hausstand am Lebensmittelpunkt und eine Wohnung am Ort der ersten Tätigkeitsstätte. „Eigener Hausstand" heißt nicht nur, dort gemeldet zu sein – Sie müssen eine Wohnung innehaben und sich finanziell an den Kosten der Lebensführung beteiligen (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 S. 3 EStG). Bei jungen Erwachsenen im Elternhaus scheitert es häufig genau daran.
Die 1.000-Euro-Grenze und was nicht dazu zählt
Für die Unterkunft am Arbeitsort sind höchstens 1.000 € im Monat absetzbar, im Ausland 2.000 €. In diese Grenze fallen Miete, Nebenkosten, Stellplatz und auch die Zweitwohnungsteuer.
Nicht darauf angerechnet werden Einrichtung und Hausrat – Möbel, Lampen, Geschirr. Diese Kosten kommen zusätzlich obendrauf; bei aufwendiger Ausstattung prüft das Finanzamt allerdings, ob sie noch notwendig im Sinne der Vorschrift ist.
Heimfahrten und Verpflegung
- Eine Familienheimfahrt je Woche ist mit der Entfernungspauschale absetzbar – zusätzliche Fahrten nicht.
- Anstelle einer Heimfahrt lassen sich auch die Kosten eines wöchentlichen Telefongesprächs mit der Familie ansetzen.
- Die Verpflegungspauschale von 28 € je Tag gibt es nur in den ersten drei Monaten nach Bezug der Zweitwohnung.
- Umzugskosten für den Bezug und die Auflösung der Zweitwohnung sind ebenfalls Werbungskosten.