Kassensturz
Steuern

Reisekosten & Verpflegungsmehraufwand

Wer beruflich unterwegs ist, kann pauschale Beträge für Verpflegung ansetzen, ohne eine einzige Quittung zu sammeln. Zahlt der Arbeitgeber sie nicht, holen Sie sie über die Steuererklärung als Werbungskosten zurück.

Beispiel: Als Werbungskosten absetzbar
800 €
Steuerersparnis rund 266 €

So wird gerechnet

Verpflegungspauschale: 28 € bei 24 Stunden Abwesenheit · 14 € für An- und Abreisetag · 14 € bei mehr als 8 Stunden ohne Übernachtung
Kürzung: Frühstück 20 %, Mittag- und Abendessen je 40 % der vollen Tagespauschale
Fahrtkosten: 0,30 € je km (Pkw) · 0,20 € je km (andere motorbetriebene Fahrzeuge)
Übernachtung: tatsächliche Kosten mit Beleg

Rechtsgrundlagen & Quellen

Rechtsstand 2026 · ohne Gewähr

Ratgeber: Reisekosten & Verpflegungsmehraufwand

Pauschalen statt Belege sammeln

Für Verpflegung auf Dienstreisen gibt es feste Beträge, unabhängig davon, was Sie tatsächlich ausgegeben haben – eine Quittung braucht niemand. Entscheidend ist allein die Abwesenheitsdauer von Wohnung und erster Tätigkeitsstätte.

  • 28 € für jeden Kalendertag mit 24 Stunden Abwesenheit
  • 14 € für den An- und den Abreisetag, wenn Sie auswärts übernachten – hier spielt die Stundenzahl keine Rolle
  • 14 € für einen Tag ohne Übernachtung, an dem Sie mehr als 8 Stunden unterwegs sind

Wenn der Arbeitgeber Mahlzeiten stellt

Ist das Frühstück im Hotelpreis enthalten oder lädt der Kunde zum Mittagessen, wird die Pauschale gekürzt: um 20 % für das Frühstück und um je 40 % für Mittag- und Abendessen – jeweils berechnet von der vollen Tagespauschale von 28 €, also um 5,60 € beziehungsweise 11,20 €. Die Kürzung greift auch dann, wenn Sie die Mahlzeit gar nicht angenommen haben.

Die Dreimonatsgrenze

Bei einer längerfristigen Tätigkeit an derselben auswärtigen Stelle gibt es die Verpflegungspauschale nur für die ersten drei Monate. Wird die Tätigkeit dort mindestens vier Wochen unterbrochen – etwa durch Urlaub, Krankheit oder Arbeit an einem anderen Ort –, beginnt die Frist neu. Für Fahrtkosten und Übernachtung gilt diese Grenze nicht.

Häufige Fragen

Was ist die erste Tätigkeitsstätte?
Die dauerhaft zugeordnete betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers. Fahrten dorthin sind nur mit der Entfernungspauschale absetzbar, alle anderen beruflichen Fahrten mit den tatsächlichen Kosten oder 0,30 € je gefahrenem Kilometer.
Was gilt bei Reisen ins Ausland?
Dort gelten höhere Pauschbeträge, die das Bundesfinanzministerium jährlich für jedes Land bekannt gibt – teils deutlich über den inländischen 28 €. Maßgeblich ist der Ort, den Sie vor 24 Uhr Ortszeit zuletzt erreicht haben.
Mein Arbeitgeber zahlt mehr als die Pauschale – was dann?
Der übersteigende Teil ist steuerpflichtiger Arbeitslohn. Alternativ kann der Arbeitgeber ihn mit 25 % pauschal versteuern, soweit er die Pauschale um höchstens 100 % übersteigt (§ 40 Abs. 2 EStG).