Heizkostenabrechnung prüfen
Die Heizkostenverordnung schreibt vor, dass ein Teil der Heizkosten nach dem gemessenen Verbrauch und der Rest nach der Fläche verteilt wird. Hält der Vermieter sich nicht daran, dürfen Sie die Abrechnung um 15 Prozent kürzen.
So wird gerechnet
Ihr Anteil = Gesamtkosten × Verbrauchsanteil × (Ihr Verbrauch / Gesamtverbrauch)
+ Gesamtkosten × (1 − Verbrauchsanteil) × (Ihre Fläche / Gesamtfläche)
Verbrauchsanteil muss zwischen 50 % und 70 % liegen, sonst 15 % KürzungRechtsgrundlagen & Quellen
- § 7 HeizkostenV Verteilung der Kosten (50 bis 70 % nach Verbrauch)
- § 12 HeizkostenV Kürzungsrecht von 15 %
- § 6a HeizkostenV Monatliche Verbrauchsinformation
- § 556 BGB Betriebskosten und Abrechnung
Rechtsstand 2026 · ohne Gewähr
Ratgeber: Heizkostenabrechnung prüfen
Warum nicht alles nach Verbrauch geht
Die Heizkostenverordnung schreibt eine geteilte Verteilung vor: mindestens 50 und höchstens 70 Prozent nach dem gemessenen Verbrauch, der Rest nach Wohn- oder Nutzfläche (§ 7 Abs. 1 HeizkostenV). Der Grund ist bauphysikalisch: Wohnungen im Erd- oder Dachgeschoss und an der Außenwand verlieren mehr Wärme, ohne dass ihre Bewohner etwas dafür können – und geheizte Nachbarwohnungen wärmen mit.
Ihr Kürzungsrecht
Rechnet der Vermieter überhaupt nicht verbrauchsabhängig ab oder hält er die Spanne von 50 bis 70 Prozent nicht ein, dürfen Sie Ihren Anteil um 15 Prozent kürzen (§ 12 Abs. 1 HeizkostenV). Das ist kein Schadenersatz, sondern ein gesetzliches Recht – Sie müssen keinen Nachteil nachweisen.
Seit 2022 kommt ein zweiter Fall hinzu: Bei fernablesbaren Zählern muss der Vermieter monatliche Verbrauchsinformationen bereitstellen. Fehlen sie, sind weitere 3 Prozent Kürzung möglich.
Was Sie selbst prüfen können
- Stimmt der Abrechnungszeitraum und ist die Abrechnung innerhalb von zwölf Monaten zugegangen?
- Passt die Summe der Einzelverbräuche ungefähr zum Gesamtverbrauch des Hauses?
- Sind die Kosten der Ablesung und Gerätemiete enthalten – und sind sie angemessen?
- Wurden Warmwasser- und Heizkosten getrennt erfasst (§ 9 HeizkostenV)?
- Verlangen Sie Belegeinsicht: Darauf haben Sie ein Recht, und viele Fehler fallen erst dabei auf.