Kassensturz
Sozialleistungen & Familie

Elternunterhalt

Seit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz holt sich das Sozialamt die Heimkosten nur noch von Kindern mit mehr als 100.000 € Jahresbruttoeinkommen. Darunter geht der Unterhaltsanspruch gar nicht erst auf den Sozialhilfeträger über.

Beispiel: Kein Elternunterhalt
0 € / Monat
Ihr Bruttoeinkommen liegt unter 100.000 € – der Anspruch geht nicht auf das Sozialamt über

So wird gerechnet

Prüfung 1: Jahresbruttoeinkommen > 100.000 €? Wenn nein: kein Übergang des Anspruchs.
Prüfung 2: Leistungsfähigkeit = (bereinigtes Netto − Selbstbehalt 2.650 € [+ Bedarf des Ehegatten]) × 30 %
Zahlung = min(Leistungsfähigkeit; ungedeckte Heimkosten)

Der Selbstbehalt von 2.650 € enthält 1.000 € Warmmiete. Vom Einkommen darüber bleiben 70 % anrechnungsfrei, weil der eigene Lebensstandard geschützt ist; nur der Rest steht für den Elternunterhalt zur Verfügung. Die Düsseldorfer Tabelle beziffert diesen Selbstbehalt für 2026 erstmals seit 2020 wieder.

Rechtsgrundlagen & Quellen

Düsseldorfer Tabelle mit Stand 1. Januar 2026.

Ratgeber: Elternunterhalt

Die 100.000-Euro-Grenze

Seit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz gilt: Das Sozialamt darf den Unterhaltsanspruch der Eltern nur dann auf sich überleiten, wenn das Kind mehr als 100.000 € im Jahr brutto verdient (§ 94 Abs. 1a SGB XII). Die Grenze gilt für jedes Kind einzeln – vier Geschwister mit je 80.000 € zahlen also nichts.

Das Gesetz vermutet sogar, dass die Grenze nicht überschritten wird. Auskunft verlangen darf das Sozialamt nur bei hinreichenden Anhaltspunkten für ein höheres Einkommen.

Wenn die Grenze überschritten ist

Dann wird gerechnet wie beim Verwandtenunterhalt: Vom bereinigten Nettoeinkommen bleibt ein Selbstbehalt von 2.650 € im Monat – darin sind 1.000 € Warmmiete enthalten. Vom Einkommen darüber bleiben weitere 70 % anrechnungsfrei, damit der eigene Lebensstandard gewahrt bleibt. Nur der Rest steht für den Elternunterhalt zur Verfügung, und auch nur bis zur Höhe der tatsächlich ungedeckten Heimkosten.

Häufige Fragen

Zählt das Einkommen meines Ehepartners mit?
Für die 100.000-Euro-Grenze nach dem Gesetzeswortlaut nicht – sie stellt auf das Einkommen der unterhaltspflichtigen Person ab. Eine ausdrückliche amtliche Klarstellung dazu gibt es allerdings nicht. Oberhalb der Grenze kann das Familieneinkommen über den Familienunterhalt mittelbar doch eine Rolle spielen.
Müssen die Eltern erst ihr Vermögen aufbrauchen?
Ja, vorrangig setzen die Eltern ihr Einkommen und Vermögen ein. Geschützt bleiben das Schonvermögen und ein angemessenes selbst bewohntes Hausgrundstück (§ 90 SGB XII).
Gilt das auch für Enkel und Schwiegerkinder?
Schwiegerkinder schulden von vornherein keinen Unterhalt. Enkel haften grundsätzlich erst nach den Kindern – und auch für sie gilt die 100.000-Euro-Grenze.