Elternunterhalt
Seit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz holt sich das Sozialamt die Heimkosten nur noch von Kindern mit mehr als 100.000 € Jahresbruttoeinkommen. Darunter geht der Unterhaltsanspruch gar nicht erst auf den Sozialhilfeträger über.
So wird gerechnet
Prüfung 1: Jahresbruttoeinkommen > 100.000 €? Wenn nein: kein Übergang des Anspruchs. Prüfung 2: Leistungsfähigkeit = (bereinigtes Netto − Selbstbehalt 2.650 € [+ Bedarf des Ehegatten]) × 30 % Zahlung = min(Leistungsfähigkeit; ungedeckte Heimkosten)
Der Selbstbehalt von 2.650 € enthält 1.000 € Warmmiete. Vom Einkommen darüber bleiben 70 % anrechnungsfrei, weil der eigene Lebensstandard geschützt ist; nur der Rest steht für den Elternunterhalt zur Verfügung. Die Düsseldorfer Tabelle beziffert diesen Selbstbehalt für 2026 erstmals seit 2020 wieder.
Rechtsgrundlagen & Quellen
- § 94 Abs. 1a SGB XII 100.000-Euro-Grenze (Angehörigen-Entlastungsgesetz)
- § 16 SGB IV Gesamteinkommen
- § 1601 BGB Unterhaltspflicht Verwandter in gerader Linie
- § 1603 BGB Leistungsfähigkeit
- Düsseldorfer Tabelle 2026 Selbstbehalt beim Elternunterhalt (Abschnitt D I)
- § 90 SGB XII Schonvermögen
Düsseldorfer Tabelle mit Stand 1. Januar 2026.
Ratgeber: Elternunterhalt
Die 100.000-Euro-Grenze
Seit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz gilt: Das Sozialamt darf den Unterhaltsanspruch der Eltern nur dann auf sich überleiten, wenn das Kind mehr als 100.000 € im Jahr brutto verdient (§ 94 Abs. 1a SGB XII). Die Grenze gilt für jedes Kind einzeln – vier Geschwister mit je 80.000 € zahlen also nichts.
Das Gesetz vermutet sogar, dass die Grenze nicht überschritten wird. Auskunft verlangen darf das Sozialamt nur bei hinreichenden Anhaltspunkten für ein höheres Einkommen.
Wenn die Grenze überschritten ist
Dann wird gerechnet wie beim Verwandtenunterhalt: Vom bereinigten Nettoeinkommen bleibt ein Selbstbehalt von 2.650 € im Monat – darin sind 1.000 € Warmmiete enthalten. Vom Einkommen darüber bleiben weitere 70 % anrechnungsfrei, damit der eigene Lebensstandard gewahrt bleibt. Nur der Rest steht für den Elternunterhalt zur Verfügung, und auch nur bis zur Höhe der tatsächlich ungedeckten Heimkosten.