Prozesskostenhilfe
Wer die Kosten eines Rechtsstreits nicht aufbringen kann, bekommt Prozesskostenhilfe. Ob und in welcher Höhe Raten zu zahlen sind, richtet sich nach dem einzusetzenden Einkommen: Vom Nettoeinkommen werden gesetzlich festgelegte Freibeträge und die Wohnkosten abgezogen.
So wird gerechnet
einzusetzendes Einkommen = Nettoeinkommen − Erwerbstätigenfreibetrag 282 € − Freibetrag Partei 619 € (ebenso für Ehegatte, gemindert um dessen Einkommen) − Unterhaltsfreibeträge: 496 € (ab 18), 518 € (14–17), 429 € (6–13), 393 € (bis 5) − Unterkunft und Heizung − weitere Beträge Rate = Hälfte des einzusetzenden Einkommens (abgerundet); über 600 €: 300 € + Betrag über 600 €; unter 10 € keine Rate; höchstens 48 Raten
Die Freibeträge werden jedes Jahr zum 1. Januar neu bekannt gemacht. Für 2026 sind sie unverändert gegenüber 2025. Wo die Regelsätze örtlich höher liegen, gelten höhere Beträge (§ 115 Abs. 1 S. 5 ZPO); bekannt gemacht sind Abweichungen für den Landkreis Fürstenfeldbruck, die Landeshauptstadt München und den Landkreis München.
Rechtsgrundlagen & Quellen
- § 115 ZPO Einsatz von Einkommen und Vermögen
- Prozesskostenhilfebekanntmachung 2026 vom 19. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 360) Freibeträge 2026
- § 114 ZPO Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe
- § 120a ZPO Änderung der Bewilligung
- § 90 SGB XII Einzusetzendes Vermögen
Freibeträge der Bekanntmachung vom 19. Dezember 2025, gültig seit 1. Januar 2026.
Ratgeber: Prozesskostenhilfe
Wer Prozesskostenhilfe bekommt
Prozesskostenhilfe gibt es, wenn Sie die Kosten des Verfahrens nicht oder nur in Raten aufbringen können und Ihre Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig ist (§ 114 ZPO). Über den Antrag entscheidet das Gericht, bei dem das Verfahren läuft; beizufügen ist die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mit Belegen.
So wird gerechnet
Vom Nettoeinkommen werden Freibeträge abgezogen: für Sie selbst, für Erwerbstätigkeit, für den Ehegatten und für jede unterhaltsberechtigte Person – dazu die tatsächlichen Wohnkosten und besondere Belastungen. Was übrig bleibt, ist das einzusetzende Einkommen. Die Hälfte davon ist die Monatsrate; über 600 € steigt sie steiler an. Unter 10 € wird keine Rate festgesetzt, und mehr als 48 Raten müssen Sie nie zahlen – auch nicht über mehrere Instanzen.