Unterhalt an Angehörige absetzen
Wer einen bedürftigen Angehörigen unterstützt – das studierende Kind ohne Kindergeldanspruch, die Eltern, den Lebensgefährten –, kann die Zahlungen bis zur Höhe des Grundfreibetrags absetzen. Anders als bei § 33 EStG gibt es keine zumutbare Belastung.
So wird gerechnet
abziehbar = min(Zahlungen; Höchstbetrag; Opfergrenze) Höchstbetrag = 12.348 € + übernommene Basis-KV/PV − (eigene Einkünfte − 624 €), anteilig je Monat Opfergrenze = (1 % je volle 500 € Nettoeinkommen, max. 50 % − 5 %-Punkte je Ehegatte und Kind, max. 25) × Jahresnetto
Anders als bei den außergewöhnlichen Belastungen des § 33 EStG wird keine zumutbare Belastung abgezogen – der Abzug wirkt ab dem ersten Euro.
Rechtsgrundlagen & Quellen
- § 33a Abs. 1 EStG Unterhalt an bedürftige Personen, Höchstbetrag
- § 33a Abs. 3 EStG Zwölftelung
- § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG Basis-Kranken- und Pflegeversicherung
- BMF-Schreiben vom 15. Oktober 2025 (IV C 3 - S 2285/00031/001/025) Opfergrenze und Einzelheiten
- § 32a EStG Grundfreibetrag 12.348 €
Höchstbetrag 2026: 12.348 € (Grundfreibetrag).
Ratgeber: Unterhalt an Angehörige absetzen
Wann Unterhalt steuerlich zählt
Unterstützen Sie eine bedürftige Person, für die niemand Kindergeld bekommt – das studierende Kind nach dem 25. Geburtstag, die Eltern, den Lebensgefährten –, können Sie die Zahlungen bis zum Grundfreibetrag von 12.348 € absetzen. Anders als bei anderen außergewöhnlichen Belastungen wird keine zumutbare Belastung abgezogen: Der Abzug wirkt ab dem ersten Euro.
Drei Grenzen, die Sie kennen sollten
- Höchstbetrag: 12.348 € im Jahr, zusätzlich übernommene Basis-Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge.
- Eigene Einkünfte der unterstützten Person mindern den Höchstbetrag, soweit sie 624 € im Jahr übersteigen.
- Opfergrenze: Sie müssen sich den Unterhalt leisten können. Abziehbar ist höchstens 1 % je volle 500 € Ihres monatlichen Nettoeinkommens, maximal 50 % – abzüglich 5 Prozentpunkte für den Ehegatten und je Kind.