Kassensturz
Steuern

Unterhalt an Angehörige absetzen

Wer einen bedürftigen Angehörigen unterstützt – das studierende Kind ohne Kindergeldanspruch, die Eltern, den Lebensgefährten –, kann die Zahlungen bis zur Höhe des Grundfreibetrags absetzen. Anders als bei § 33 EStG gibt es keine zumutbare Belastung.

Beispiel: Abziehbar
1.560 €
Steuerersparnis 571 € · begrenzt durch die Opfergrenze

So wird gerechnet

abziehbar = min(Zahlungen; Höchstbetrag; Opfergrenze)
Höchstbetrag = 12.348 € + übernommene Basis-KV/PV − (eigene Einkünfte − 624 €), anteilig je Monat
Opfergrenze = (1 % je volle 500 € Nettoeinkommen, max. 50 % − 5 %-Punkte je Ehegatte und Kind, max. 25) × Jahresnetto

Anders als bei den außergewöhnlichen Belastungen des § 33 EStG wird keine zumutbare Belastung abgezogen – der Abzug wirkt ab dem ersten Euro.

Rechtsgrundlagen & Quellen

Höchstbetrag 2026: 12.348 € (Grundfreibetrag).

Ratgeber: Unterhalt an Angehörige absetzen

Wann Unterhalt steuerlich zählt

Unterstützen Sie eine bedürftige Person, für die niemand Kindergeld bekommt – das studierende Kind nach dem 25. Geburtstag, die Eltern, den Lebensgefährten –, können Sie die Zahlungen bis zum Grundfreibetrag von 12.348 € absetzen. Anders als bei anderen außergewöhnlichen Belastungen wird keine zumutbare Belastung abgezogen: Der Abzug wirkt ab dem ersten Euro.

Drei Grenzen, die Sie kennen sollten

  • Höchstbetrag: 12.348 € im Jahr, zusätzlich übernommene Basis-Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge.
  • Eigene Einkünfte der unterstützten Person mindern den Höchstbetrag, soweit sie 624 € im Jahr übersteigen.
  • Opfergrenze: Sie müssen sich den Unterhalt leisten können. Abziehbar ist höchstens 1 % je volle 500 € Ihres monatlichen Nettoeinkommens, maximal 50 % – abzüglich 5 Prozentpunkte für den Ehegatten und je Kind.

Häufige Fragen

Gilt die Opfergrenze immer?
Nein. Leben Sie mit der unterstützten Person in einer sozialrechtlichen Bedarfsgemeinschaft – etwa mit dem Lebensgefährten im gemeinsamen Haushalt –, wird die Opfergrenze nicht angewendet. Auch beim Unterhalt an den Ehegatten gilt sie nicht.
Was ist mit Zahlungen ins Ausland?
Der Höchstbetrag wird nach der Ländergruppeneinteilung des Bundesfinanzministeriums gekürzt – je nach Land auf drei Viertel, die Hälfte oder ein Viertel. Zudem verlangt das Finanzamt strenge Nachweise; Barzahlungen werden in der Regel nicht anerkannt.