Witwen- & Witwerrente
Nach dem Tod des Ehegatten zahlt die Rentenversicherung drei Monate lang die volle Rente des Verstorbenen weiter (Sterbevierteljahr). Danach gibt es je nach Alter und Lebenssituation 55 % oder 25 % davon – und eigenes Einkommen wird zu 40 % angerechnet, soweit es über dem Freibetrag liegt.
So wird gerechnet
Rente = Rente des Verstorbenen × Rentenartfaktor × Zugangsfaktor Rentenartfaktor: 1,0 im Sterbevierteljahr · 0,55 große · 0,25 kleine Witwenrente · 0,6 nach altem Recht Freibetrag = 26,4 × 42,52 € = 1.122,53 €, je Kind + 5,6 × aktueller Rentenwert = 238,11 € Anrechnung = 40 % des Einkommens über dem Freibetrag
Maßgebend ist nicht das tatsächliche Netto, sondern ein pauschaliertes Einkommen: Vom Bruttoarbeitsentgelt werden 40 %, von Arbeitseinkommen 39,8 % und von eigenen Renten 14 % abgezogen (§ 18b Abs. 5 SGB IV).
Rechtsgrundlagen & Quellen
- § 46 SGB VI Witwenrente und Witwerrente
- § 67 SGB VI Rentenartfaktoren
- § 97 SGB VI Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes
- § 18a SGB IV Zu berücksichtigendes Einkommen
- § 18b SGB IV Ermittlung des Einkommens (Pauschalabzüge)
- § 242a SGB VI Übergangsrecht: Altersgrenze der großen Witwenrente
- § 255 SGB VI Rentenartfaktor nach altem Recht (60 %)
Aktueller Rentenwert 42,52 € seit 1. Juli 2026; Freibetrag 1.122,53 € im Monat.
Ratgeber: Witwen- & Witwerrente
Sterbevierteljahr: drei Monate volle Rente
Nach dem Tod des Ehegatten zahlt die Rentenversicherung bis zum Ende des dritten Kalendermonats die Rente in voller Höhe weiter – ohne jede Einkommensanrechnung. Wer den Antrag innerhalb eines Monats stellt, bekommt die Rente ab dem Todestag; später wird höchstens zwölf Monate rückwirkend gezahlt.
Große oder kleine Witwenrente
Die große Witwenrente beträgt 55 % der Rente des Verstorbenen. Sie setzt voraus, dass Sie ein Alter von 46 Jahren und 6 Monaten erreicht haben (Stand: Tod im Jahr 2026, die Grenze steigt bis 2029 auf 47 Jahre), ein minderjähriges Kind erziehen oder selbst erwerbsgemindert sind. Sonst gibt es die kleine Witwenrente mit 25 %, und zwar nur für 24 Monate.
Wurde die Ehe vor 2002 geschlossen und ist ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren, gilt altes Recht: 60 % statt 55 %, ohne Befristung der kleinen Witwenrente – dafür wird dort auch eigenes Vermögen anders behandelt.
Eigenes Einkommen wird angerechnet
Nach dem Sterbevierteljahr zählt das eigene Einkommen. Angerechnet werden 40 % des Betrags, der über dem Freibetrag liegt – seit Juli 2026 1.122,53 € im Monat, je waisenrentenberechtigtem Kind zusätzlich 238,11 €. Maßgeblich ist nicht Ihr tatsächliches Netto, sondern ein pauschaliertes: Vom Bruttoarbeitsentgelt werden pauschal 40 % abgezogen, von eigenen Renten 14 %.