Kassensturz
Rente & Vorsorge

Witwen- & Witwerrente

Nach dem Tod des Ehegatten zahlt die Rentenversicherung drei Monate lang die volle Rente des Verstorbenen weiter (Sterbevierteljahr). Danach gibt es je nach Alter und Lebenssituation 55 % oder 25 % davon – und eigenes Einkommen wird zu 40 % angerechnet, soweit es über dem Freibetrag liegt.

Beispiel: Witwenrente nach dem Sterbevierteljahr
705,97 € / Monat
78,99 € Einkommensanrechnung abgezogen

So wird gerechnet

Rente = Rente des Verstorbenen × Rentenartfaktor × Zugangsfaktor
Rentenartfaktor: 1,0 im Sterbevierteljahr · 0,55 große · 0,25 kleine Witwenrente · 0,6 nach altem Recht
Freibetrag = 26,4 × 42,52 € = 1.122,53 €, je Kind + 5,6 × aktueller Rentenwert = 238,11 €
Anrechnung = 40 % des Einkommens über dem Freibetrag

Maßgebend ist nicht das tatsächliche Netto, sondern ein pauschaliertes Einkommen: Vom Bruttoarbeitsentgelt werden 40 %, von Arbeitseinkommen 39,8 % und von eigenen Renten 14 % abgezogen (§ 18b Abs. 5 SGB IV).

Rechtsgrundlagen & Quellen

Aktueller Rentenwert 42,52 € seit 1. Juli 2026; Freibetrag 1.122,53 € im Monat.

Ratgeber: Witwen- & Witwerrente

Sterbevierteljahr: drei Monate volle Rente

Nach dem Tod des Ehegatten zahlt die Rentenversicherung bis zum Ende des dritten Kalendermonats die Rente in voller Höhe weiter – ohne jede Einkommensanrechnung. Wer den Antrag innerhalb eines Monats stellt, bekommt die Rente ab dem Todestag; später wird höchstens zwölf Monate rückwirkend gezahlt.

Große oder kleine Witwenrente

Die große Witwenrente beträgt 55 % der Rente des Verstorbenen. Sie setzt voraus, dass Sie ein Alter von 46 Jahren und 6 Monaten erreicht haben (Stand: Tod im Jahr 2026, die Grenze steigt bis 2029 auf 47 Jahre), ein minderjähriges Kind erziehen oder selbst erwerbsgemindert sind. Sonst gibt es die kleine Witwenrente mit 25 %, und zwar nur für 24 Monate.

Wurde die Ehe vor 2002 geschlossen und ist ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren, gilt altes Recht: 60 % statt 55 %, ohne Befristung der kleinen Witwenrente – dafür wird dort auch eigenes Vermögen anders behandelt.

Eigenes Einkommen wird angerechnet

Nach dem Sterbevierteljahr zählt das eigene Einkommen. Angerechnet werden 40 % des Betrags, der über dem Freibetrag liegt – seit Juli 2026 1.122,53 € im Monat, je waisenrentenberechtigtem Kind zusätzlich 238,11 €. Maßgeblich ist nicht Ihr tatsächliches Netto, sondern ein pauschaliertes: Vom Bruttoarbeitsentgelt werden pauschal 40 % abgezogen, von eigenen Renten 14 %.

Häufige Fragen

Was passiert bei Wiederheirat?
Der Anspruch entfällt. Als Ausgleich gibt es eine Rentenabfindung in Höhe von 24 Monatsrenten (§ 107 SGB VI). Wird die neue Ehe wieder aufgelöst, kann die frühere Witwenrente wieder aufleben.
Gibt es die Rente auch nach kurzer Ehe?
Nur ausnahmsweise. Hat die Ehe weniger als ein Jahr gedauert, vermutet das Gesetz eine Versorgungsehe (§ 46 Abs. 2a SGB VI). Die Vermutung lässt sich widerlegen, etwa wenn der Tod plötzlich und unvorhersehbar eintrat.
Bekommen geschiedene Ehegatten etwas?
In der Regel nicht – stattdessen wurden die Rentenanwartschaften bei der Scheidung über den Versorgungsausgleich geteilt. Nur für vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehen gibt es die Geschiedenenwitwenrente (§ 243 SGB VI).