Erwerbsminderungsrente
Wer aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeiten kann, bekommt eine Erwerbsminderungsrente. Damit junge Erkrankte nicht leer ausgehen, wird die Rente so berechnet, als hätte man bis fast zur Regelaltersgrenze weitergearbeitet: die Zurechnungszeit.
So wird gerechnet
persönliche Entgeltpunkte = bisherige EP + (bisherige EP / Beitragsjahre) × Jahre der Zurechnungszeit Rente = persönliche EP × Rentenartfaktor × Zugangsfaktor × aktueller Rentenwert Rentenartfaktor: 1,0 volle · 0,5 teilweise Erwerbsminderung Zugangsfaktor = 1 − 0,003 × Monate vor dem 65. Lebensjahr (höchstens 0,108)
Rechtsgrundlagen & Quellen
- § 43 SGB VI Rente wegen Erwerbsminderung
- § 59 SGB VI Zurechnungszeit
- § 253a SGB VI Übergangsrecht zur Zurechnungszeit
- § 64 SGB VI Rentenformel
- § 67 SGB VI Rentenartfaktor
- § 77 SGB VI Zugangsfaktor und Abschläge
- § 96a SGB VI Hinzuverdienst
Zurechnungszeit für Rentenbeginn 2026: bis 66 Jahre und 3 Monate.
Ratgeber: Erwerbsminderungsrente
Voll oder teilweise erwerbsgemindert
Entscheidend ist nicht Ihr Beruf, sondern wie lange Sie überhaupt noch arbeiten können – auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Unter drei Stunden täglich bedeutet volle Erwerbsminderung, drei bis unter sechs Stunden teilweise. Die teilweise Rente ist genau halb so hoch, weil der Rentenartfaktor 0,5 statt 1,0 beträgt. Wer nur wegen fehlender Teilzeitstellen nicht arbeiten kann, bekommt in der Praxis oft die volle Rente (Arbeitsmarktrente).
Die Zurechnungszeit macht die Rente erst auskömmlich
Ohne Zurechnungszeit wäre eine Erwerbsminderungsrente mit 30 winzig. Deshalb rechnet die Rentenversicherung so, als hätten Sie mit Ihrem bisherigen Durchschnitt weiter eingezahlt – bei Rentenbeginn 2026 bis zum Alter von 66 Jahren und 3 Monaten. Die Zurechnungszeit wird schrittweise angehoben und erreicht 2031 das Alter 67.
Der Abschlag trifft fast jeden
Beginnt die Rente vor dem 65. Lebensjahr, werden 0,3 % je Monat abgezogen, höchstens 10,8 %. Weil die Grenze bei 62 Jahren liegt, zahlen praktisch alle jüngeren Erwerbsgeminderten den vollen Abschlag. Abschlagsfrei bleibt nur, wer 40 Jahre mit den besonderen Zeiten des § 51 Abs. 3a SGB VI vorweisen kann.