Kassensturz
Rente & Vorsorge

Erwerbsminderungsrente

Wer aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeiten kann, bekommt eine Erwerbsminderungsrente. Damit junge Erkrankte nicht leer ausgehen, wird die Rente so berechnet, als hätte man bis fast zur Regelaltersgrenze weitergearbeitet: die Zurechnungszeit.

Beispiel: Volle Erwerbsminderungsrente
1.498,49 € / Monat
brutto · nach Kranken- und Pflegeversicherung 1.313,43 €

So wird gerechnet

persönliche Entgeltpunkte = bisherige EP + (bisherige EP / Beitragsjahre) × Jahre der Zurechnungszeit
Rente = persönliche EP × Rentenartfaktor × Zugangsfaktor × aktueller Rentenwert
Rentenartfaktor: 1,0 volle · 0,5 teilweise Erwerbsminderung
Zugangsfaktor = 1 − 0,003 × Monate vor dem 65. Lebensjahr (höchstens 0,108)

Rechtsgrundlagen & Quellen

Zurechnungszeit für Rentenbeginn 2026: bis 66 Jahre und 3 Monate.

Ratgeber: Erwerbsminderungsrente

Voll oder teilweise erwerbsgemindert

Entscheidend ist nicht Ihr Beruf, sondern wie lange Sie überhaupt noch arbeiten können – auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Unter drei Stunden täglich bedeutet volle Erwerbsminderung, drei bis unter sechs Stunden teilweise. Die teilweise Rente ist genau halb so hoch, weil der Rentenartfaktor 0,5 statt 1,0 beträgt. Wer nur wegen fehlender Teilzeitstellen nicht arbeiten kann, bekommt in der Praxis oft die volle Rente (Arbeitsmarktrente).

Die Zurechnungszeit macht die Rente erst auskömmlich

Ohne Zurechnungszeit wäre eine Erwerbsminderungsrente mit 30 winzig. Deshalb rechnet die Rentenversicherung so, als hätten Sie mit Ihrem bisherigen Durchschnitt weiter eingezahlt – bei Rentenbeginn 2026 bis zum Alter von 66 Jahren und 3 Monaten. Die Zurechnungszeit wird schrittweise angehoben und erreicht 2031 das Alter 67.

Der Abschlag trifft fast jeden

Beginnt die Rente vor dem 65. Lebensjahr, werden 0,3 % je Monat abgezogen, höchstens 10,8 %. Weil die Grenze bei 62 Jahren liegt, zahlen praktisch alle jüngeren Erwerbsgeminderten den vollen Abschlag. Abschlagsfrei bleibt nur, wer 40 Jahre mit den besonderen Zeiten des § 51 Abs. 3a SGB VI vorweisen kann.

Häufige Fragen

Wie viel darf ich dazuverdienen?
Bei voller Erwerbsminderung liegt die Hinzuverdienstgrenze 2026 bei 20.763,75 € im Jahr (drei Achtel der vierzehnfachen monatlichen Bezugsgröße), bei teilweiser Erwerbsminderung mindestens beim doppelten Betrag – individuell kann sie höher liegen (§ 96a SGB VI).
Wird die Rente befristet?
In der Regel ja: Erwerbsminderungsrenten werden meist auf drei Jahre befristet und können wiederholt verlängert werden. Nach insgesamt neun Jahren wird unbefristet geleistet, wenn keine Besserung zu erwarten ist (§ 102 SGB VI).
Muss ich die Rente versteuern?
Ja, wie eine Altersrente mit dem Besteuerungsanteil des Rentenbeginnjahres. Bei einer befristeten Rente gilt allerdings der niedrigere Ertragsanteil nach der Tabelle des § 55 EStDV.