Kassensturz
Steuern

Grundsteuer (ab 2025)

Seit 2025 wird die Grundsteuer neu berechnet. Elf Länder rechnen nach dem Bundesmodell mit dem Grundsteuerwert aus dem Finanzamtsbescheid, fünf haben ein eigenes Modell, das nur Flächen und teils die Lage kennt. Der Rechner nimmt jeweils die Formel Ihres Landes.

Beispiel: Grundsteuer pro Jahr
357,70 €
89,43 € je Quartal · Messbetrag 73,00 € × Hebesatz 490 %

So wird gerechnet

Bundesmodell: Grundsteuer = Grundsteuerwert × Steuermesszahl × Hebesatz
  Messzahlen (§ 15 GrStG): Wohngrundstücke 0,31 ‰ · Nichtwohn und unbebaut 0,34 ‰
  abweichend: Berlin 0,45/0,31 · Bremen 0,75/0,31 · Saarland 0,64/0,34 · Sachsen 0,36/0,36/0,72 · Thüringen ab 2027 0,34/0,23/0,59
Baden-Württemberg: Fläche × Bodenrichtwert × 1,3 ‰, bei Wohnnutzung −30 %
Bayern, Hamburg, Niedersachsen: Grund 0,04 €/m² + Gebäude 0,50 €/m², Wohnfläche zu 70 %
Hessen und Niedersachsen zusätzlich mit Lage-Faktor (Bodenrichtwert / Durchschnitt)^0,3
Hamburg: Hebesatz gesetzlich 975 %, normale Wohnlage −25 %

Zehn der sechzehn Länder weichen vom Bundesmodell ab – fünf mit einem eigenen Modell, fünf mit eigenen Steuermesszahlen; Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein behalten die Bundesmesszahlen, erlauben ihren Gemeinden aber unterschiedliche Hebesätze für Wohn- und Nichtwohngrundstücke.

Einen amtlichen, bundesweiten Datensatz der Hebesätze nach der Reform gibt es nicht: Die Realsteuer-Statistik des Statistischen Bundesamts reicht nur bis 2024 und damit in die Zeit vor der Reform. Der Hebesatz ist deshalb eine Eingabe – er steht in Ihrem Grundsteuerbescheid.

Rechtsgrundlagen & Quellen

Rechtsstand 2026. Thüringen wendet eigene Steuermesszahlen erst ab 2027 an.

Ratgeber: Grundsteuer (ab 2025)

Warum jedes Land anders rechnet

Das Bundesverfassungsgericht hat die alte Grundsteuer 2018 für verfassungswidrig erklärt, weil sie auf Einheitswerten von 1964 beziehungsweise 1935 beruhte. Der Bund hat daraufhin ein neues Verfahren geschaffen – und den Ländern zugleich erlaubt, davon abzuweichen (Art. 72 Abs. 3 GG).

Zehn Länder haben das getan: fünf mit einem eigenen Modell, fünf mit eigenen Steuermesszahlen. Drei weitere behalten die Bundeswerte, erlauben ihren Gemeinden aber unterschiedliche Hebesätze für Wohn- und Geschäftsgrundstücke. Wer seine Grundsteuer nachrechnen will, muss deshalb zuerst wissen, in welchem Land sein Grundstück liegt.

Der Weg zur Zahl

In jedem Modell führt derselbe dreistufige Weg zum Ergebnis:

  • Das Finanzamt stellt den Grundsteuerwert fest (im Bundesmodell) oder die maßgeblichen Flächen (in den Flächenmodellen).
  • Daraus ergibt sich mit der Steuermesszahl der Grundsteuermessbetrag – ebenfalls durch Bescheid des Finanzamts.
  • Die Gemeinde wendet ihren Hebesatz an und setzt die Grundsteuer fest.

Nur der dritte Schritt liegt bei der Gemeinde – und genau er entscheidet über die Höhe. Zwischen zwei Nachbargemeinden können sich die Hebesätze um mehrere hundert Prozentpunkte unterscheiden.

Was Sie gegen den Bescheid tun können

  • Gegen den Grundsteuerwertbescheid läuft die Einspruchsfrist von einem Monat – hier werden Flächen und Werte festgestellt, die für Jahre gelten.
  • Gegen den Grundsteuermessbescheid gilt dieselbe Frist; Einwände gegen den Wert gehören aber in den ersten Bescheid.
  • Gegen den Grundsteuerbescheid der Gemeinde hilft ein Einspruch nur bei Rechenfehlern oder einem falschen Hebesatz – die Bemessungsgrundlage ist bindend.
  • Bei wesentlicher Ertragsminderung eines bebauten Grundstücks – etwa durch längeren, unverschuldeten Leerstand – wird die Grundsteuer teilweise erlassen (§ 34 GrStG); für Kulturgut und Grünanlagen gilt § 32 GrStG.

Häufige Fragen

Dürfen Vermieter die Grundsteuer umlegen?
Ja, sie gehört zu den umlagefähigen Betriebskosten (§ 2 Nr. 1 BetrKV) und wird über die Nebenkostenabrechnung nach dem vereinbarten Schlüssel verteilt.
Wann ist die Grundsteuer fällig?
Zu je einem Viertel am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November (§ 28 GrStG). Auf Antrag ist auch eine Jahreszahlung zum 1. Juli möglich.
Was ist die Grundsteuer C?
Ein erhöhter Hebesatz, den Gemeinden für baureife, aber unbebaute Grundstücke festsetzen dürfen, um Spekulation zu erschweren (§ 25 Abs. 5 GrStG). Bayern hat darauf verzichtet, Hamburg setzt sie mit 8.000 % an.
Warum steigt meine Grundsteuer, obwohl die Reform aufkommensneutral sein sollte?
Aufkommensneutral war sie nur als Ganzes gedacht: Die Summe sollte gleich bleiben, die Verteilung sich verschieben. Innerhalb einer Gemeinde zahlen deshalb manche mehr und andere weniger – und ob die Gemeinde ihren Hebesatz tatsächlich entsprechend gesenkt hat, ist ihre eigene Entscheidung.