Kassensturz
Rente & Vorsorge

Altersteilzeit

Bei der Altersteilzeit wird die Arbeitszeit halbiert – das Entgelt aber nicht ganz. Der Arbeitgeber stockt es um mindestens ein Fünftel auf und zahlt zusätzliche Rentenbeiträge, so dass vom früheren Netto meist rund vier Fünftel übrig bleiben und die Rentenansprüche weiterlaufen. Wie viel es genau ist, hängt an Steuerklasse und Tarifvertrag.

Beispiel: Netto in der Altersteilzeit
2.073,72 €
72,2 % des bisherigen Nettos von 2.871 € · 3 Jahre arbeiten, 3 Jahre frei

So wird gerechnet

Altersteilzeitentgelt = bisheriges Brutto ÷ 2 (halbe Arbeitszeit)
Aufstockung = mindestens 20 % des Altersteilzeitentgelts, steuer- und beitragsfrei
zusätzlich beitragspflichtig = mindestens 80 % des Altersteilzeitentgelts, höchstens 90 % der Beitragsbemessungsgrenze − Altersteilzeitentgelt
Entgeltpunkte je Monat = (Altersteilzeitentgelt + zusätzlicher Betrag) ÷ (Durchschnittsentgelt ÷ 12)
Blockmodell: halbe Dauer Vollzeit, halbe Dauer Freistellung

Das Regelarbeitsentgelt ist das laufende Entgelt für die Altersteilzeitarbeit, also bei halbierter Arbeitszeit die Hälfte des bisherigen Bruttoentgelts. Darauf beziehen sich sowohl die Aufstockung als auch die zusätzlichen Rentenbeiträge (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AltTZG).

Die zusätzlichen Rentenbeiträge werden auf mindestens 80 Prozent des Regelarbeitsentgelts entrichtet, begrenzt auf den Unterschiedsbetrag zwischen 90 Prozent der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (8.450 € für 2026, also 7.605 €) und dem Regelarbeitsentgelt. Bei hohen Gehältern greift diese Kappung.

Weil Aufstockung und zusätzliche Beiträge steuerfrei sind, aber dem Progressionsvorbehalt unterliegen, steigt der Steuersatz auf das übrige Einkommen. Der Rechner weist diesen Betrag auf Wunsch aus; dafür ist das zu versteuernde Einkommen einzutragen.

Rechtsgrundlagen & Quellen

Rechtsstand 2026 · ohne Gewähr