Altersteilzeit
Bei der Altersteilzeit wird die Arbeitszeit halbiert – das Entgelt aber nicht ganz. Der Arbeitgeber stockt es um mindestens ein Fünftel auf und zahlt zusätzliche Rentenbeiträge, so dass vom früheren Netto meist rund vier Fünftel übrig bleiben und die Rentenansprüche weiterlaufen. Wie viel es genau ist, hängt an Steuerklasse und Tarifvertrag.
So wird gerechnet
Altersteilzeitentgelt = bisheriges Brutto ÷ 2 (halbe Arbeitszeit) Aufstockung = mindestens 20 % des Altersteilzeitentgelts, steuer- und beitragsfrei zusätzlich beitragspflichtig = mindestens 80 % des Altersteilzeitentgelts, höchstens 90 % der Beitragsbemessungsgrenze − Altersteilzeitentgelt Entgeltpunkte je Monat = (Altersteilzeitentgelt + zusätzlicher Betrag) ÷ (Durchschnittsentgelt ÷ 12) Blockmodell: halbe Dauer Vollzeit, halbe Dauer Freistellung
Das Regelarbeitsentgelt ist das laufende Entgelt für die Altersteilzeitarbeit, also bei halbierter Arbeitszeit die Hälfte des bisherigen Bruttoentgelts. Darauf beziehen sich sowohl die Aufstockung als auch die zusätzlichen Rentenbeiträge (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AltTZG).
Die zusätzlichen Rentenbeiträge werden auf mindestens 80 Prozent des Regelarbeitsentgelts entrichtet, begrenzt auf den Unterschiedsbetrag zwischen 90 Prozent der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (8.450 € für 2026, also 7.605 €) und dem Regelarbeitsentgelt. Bei hohen Gehältern greift diese Kappung.
Weil Aufstockung und zusätzliche Beiträge steuerfrei sind, aber dem Progressionsvorbehalt unterliegen, steigt der Steuersatz auf das übrige Einkommen. Der Rechner weist diesen Betrag auf Wunsch aus; dafür ist das zu versteuernde Einkommen einzutragen.
Rechtsgrundlagen & Quellen
- § 2 AltTZG Voraussetzungen: 55 Jahre, halbe Arbeitszeit, 1.080 Kalendertage
- § 3 AltTZG Aufstockung um 20 % und zusätzliche Rentenbeiträge auf 80 %
- § 8a AltTZG Insolvenzsicherung des Wertguthabens im Blockmodell
- § 3 Nr. 28 EStG Steuerfreiheit der Aufstockungsbeträge und Beiträge
- § 32b EStG Progressionsvorbehalt für steuerfreie Aufstockungsbeträge
- § 163 Abs. 5 SGB VI Beitragspflichtige Einnahmen bei Altersteilzeitarbeit
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