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Sozialleistungen & Familie

Schwerbehinderung: Nachteilsausgleiche

Ein Schwerbehindertenausweis ist kein Selbstzweck, sondern der Schlüssel zu einer Reihe genau geregelter Nachteilsausgleiche. Welche davon gelten, hängt am Grad der Behinderung und an den eingetragenen Merkzeichen. Dieser Rechner führt sie zusammen und rechnet aus, was sie im Jahr wert sind.

Beispiel: Geldwerte Entlastung im Jahr
358 €
Steuer 358 € · Kfz-Steuer 0 € · dazu 5 Tage Zusatzurlaub

So wird gerechnet

Steuerersparnis = Einkommensteuer ohne Pauschbetrag − Einkommensteuer mit Pauschbetrag (zuzüglich Solidaritätszuschlag)
Zusatzurlaub = Arbeitstage je Woche; bei unterjähriger Anerkennung je vollem Monat ein Zwölftel, Bruchteile ab einem halben Tag aufgerundet
Kfz-Steuer: vollständig erlassen bei H, Bl oder aG; sonst 50 Prozent, wenn die Voraussetzungen der Freifahrt vorliegen
Altersrente für schwerbehinderte Menschen: 65 Jahre (Jahrgänge ab 1964), frühestens 36 Monate früher mit 10,8 Prozent Abschlag

Schwerbehindert ist, wer einen Grad der Behinderung von wenigstens 50 hat (§ 2 Abs. 2 SGB IX). Zwischen 30 und 50 ist auf Antrag eine Gleichstellung möglich, wenn ohne sie ein geeigneter Arbeitsplatz nicht erlangt oder behalten werden kann (§ 2 Abs. 3 SGB IX).

Der Behinderten-Pauschbetrag beträgt 384 € bei GdB 20 und steigt in Zehnerschritten des Grades auf 2.840 € bei GdB 100; bei den Merkzeichen H, Bl oder TBl sind es 7.400 € (§ 33b Abs. 3 EStG).

Die Altersgrenze der Altersrente für schwerbehinderte Menschen wird für die Jahrgänge 1952 bis 1963 von 63 auf 65 Jahre angehoben (§ 236a Abs. 2 SGB VI); ab Jahrgang 1964 gilt § 37 SGB VI mit 65 Jahren. Die vorzeitige Inanspruchnahme ist in jedem Jahrgang genau drei Jahre früher möglich, der Abschlag beträgt deshalb immer 36 × 0,3 = 10,8 Prozent (§ 77 SGB VI). Verlangt werden 35 Jahre Wartezeit.

Die Freifahrt im Nahverkehr setzt eine gültige Wertmarke voraus. Sie ist kostenlos für blinde und hilflose Menschen sowie für Bezieher laufender Leistungen zum Lebensunterhalt (§ 228 Abs. 4 SGB IX) und wird nicht neben der hälftigen Kfz-Steuer-Ermäßigung ausgegeben (§ 228 Abs. 5 SGB IX).

Rechtsgrundlagen & Quellen

Rechtsstand 2026 · ohne Gewähr