Grundrentenzuschlag
Die Grundrente ist keine eigene Rente, sondern ein Zuschlag an Entgeltpunkten für Menschen, die lange versichert waren, aber wenig verdient haben. Sie wird nicht beantragt, sondern von der Rentenversicherung von Amts wegen geprüft. Der Rechenweg steht vollständig im Gesetz – und ist so eigenwillig, dass er sich kaum erraten lässt: Wer zu wenig verdient hat, bekommt ebenso wenig wie jemand, der zu viel verdient hat.
So wird gerechnet
Durchschnitt = Entgeltpunkte / Monate mit Grundrentenbewertungszeiten Höchstwert = 0,0334 bei 33 Jahren, je weiterem Monat + 0,001389, ab 35 Jahren 0,0667 maßgeblicher Wert = Durchschnitt, aber Höchstwert − Durchschnitt, wenn 2 × Durchschnitt > Höchstwert Zuschlag = maßgeblicher Wert × 0,875 × Monate mit Bewertungszeiten (höchstens 420) Anrechnung: 60 % des Einkommens über dem Freibetrag, darüber hinaus 100 %
Der Zuschlag setzt mindestens 33 Jahre mit Grundrentenzeiten voraus. Der Höchstwert je Monat beträgt bei genau 33 Jahren 0,0334 Entgeltpunkte und steigt je weiterem Monat um 0,001389 Entgeltpunkte, bis er ab 35 Jahren 0,0667 erreicht (§ 76g Abs. 4 SGB VI).
Die Rechnung hat eine Eigenheit, die oft übersehen wird: Verdoppelt sich der Durchschnitt über den Höchstwert hinaus, wird nicht mehr der Durchschnitt selbst, sondern der Abstand zum Höchstwert zugeschlagen. Der Zuschlag ist deshalb bei genau der Hälfte des Höchstwertes am größten und läuft nach beiden Seiten aus.
Die Freibeträge der Einkommensanrechnung sind an den aktuellen Rentenwert gekoppelt und steigen mit ihm: das 36,56fache für Alleinstehende und das 57,03fache für Ehepaare; ab dem 46,78fachen beziehungsweise dem 67,27fachen wird das Einkommen voll angerechnet (§ 97a Abs. 4 SGB VI). Bei einem Rentenwert von 34,19 € ergab das genau die bekannt gemachten 1.250 € und 1.600 € für Alleinstehende sowie 1.950 € und 2.300 € für Ehepaare.
Rechtsgrundlagen & Quellen
- § 76g SGB VI Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung
- § 97a SGB VI Einkommensanrechnung auf den Zuschlag
- § 51 Abs. 3a SGB VI Anrechenbare Zeiten für die Wartezeit von 35 Jahren
- § 68 SGB VI Aktueller Rentenwert
- § 77 SGB VI Zugangsfaktor
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