Pflegegrad ermitteln
Welchen Pflegegrad jemand bekommt, entscheidet kein Ermessen, sondern eine Rechenvorschrift: Der Gutachter vergibt in sechs Lebensbereichen Punkte, diese Punkte werden in Bereiche eingeteilt, gewichtet und addiert. Genau diese Rechnung bildet dieser Rechner ab – mit den Kriterien aus Anlage 1 und der Bewertungssystematik aus Anlage 2 zum SGB XI. So lässt sich ein vorliegendes Gutachten prüfen oder eine Einstufung im Voraus abschätzen.
So wird gerechnet
Je Modul: Einzelpunkte addieren → Punktbereich 0 bis 4 nach Anlage 2 → gewichtete Punkte Module 1 / 2+3 / 4 / 5 / 6 wiegen 10 / 15 / 40 / 20 / 15 Prozent Für die Module 2 und 3 zählt nur der höhere der beiden gewichteten Werte (§ 15 Abs. 3 Satz 2) Gesamtpunkte = Summe der gewichteten Punkte (höchstens 100) Pflegegrad 1 ab 12,5 · 2 ab 27 · 3 ab 47,5 · 4 ab 70 · 5 ab 90 Punkten Kinder bis 18 Monate: 12,5 → Grad 2 · 27 → Grad 3 · 47,5 → Grad 4 · 70 → Grad 5 (§ 15 Abs. 7)
Die Punktbereiche je Modul stammen aus Anlage 2 zum SGB XI: Modul 1 bei 0–1 / 2–3 / 4–5 / 6–9 / 10–15 Punkten, Modul 2 bei 0–1 / 2–5 / 6–10 / 11–16 / 17–33, Modul 3 bei 0 / 1–2 / 3–4 / 5–6 / 7–65, Modul 4 bei 0–2 / 3–7 / 8–18 / 19–36 / 37–54, Modul 5 bei 0 / 1 / 2–3 / 4–5 / 6–15 und Modul 6 bei 0 / 1–3 / 4–6 / 7–11 / 12–18.
Innerhalb von Modul 4 wiegen einzelne Kriterien schwerer: Essen zählt 0/3/6/9 Punkte, Trinken und das Benutzen einer Toilette 0/2/4/6, alle übrigen 0/1/2/3. Die Kriterien 4.11 und 4.12 zählen nur mit, wenn eine überwiegende oder vollständige Inkontinenz oder eine künstliche Ableitung festgestellt ist. Bei einer Ernährung über Sonde ergibt „teilweise" 6 Punkte und „vollständig" 3 Punkte – die Anlage begründet das damit, dass bei ausschließlicher Sondenernährung der Aufwand für die orale Nahrungsaufnahme entfällt.
In Modul 5 werden die Maßnahmen der Kriterien 5.1 bis 5.7 zunächst über alle Kriterien hinweg gezählt und dann in einen Tagesdurchschnitt umgerechnet (Woche geteilt durch 7, Monat geteilt durch 30); erst dieser Durchschnitt wird bewertet. Ebenso verfahren die Kriterien 5.8 bis 5.11. Besuche zählen gewichtet: wöchentlich mit 4,3, monatlich mit 1, zeitlich ausgedehnte Besuche doppelt; täglich anfallende zeit- und technikintensive Maßnahmen ergeben 60 Punkte.
Leistungsbeträge zur Einordnung (Stand 2026, unverändert seit dem 1. Januar 2025): Pflegegeld 347 / 599 / 800 / 990 € für die Grade 2 bis 5, Pflegesachleistung 796 / 1.497 / 1.859 / 2.299 €, Entlastungsbetrag 131 € ab Pflegegrad 1.
Rechtsgrundlagen & Quellen
- § 15 SGB XI Ermittlung des Grades der Pflegebedürftigkeit, Gewichtung und Schwellen
- § 14 SGB XI Begriff der Pflegebedürftigkeit, sechs Bereiche, Sechs-Monats-Frist
- Anlage 1 zu § 15 SGB XI Einzelpunkte aller Kriterien der Module 1 bis 6
- Anlage 2 zu § 15 SGB XI Bewertungssystematik: Punktbereiche und gewichtete Punkte
- § 18 SGB XI Begutachtung durch den Medizinischen Dienst, Anspruch auf das Gutachten
- § 17 SGB XI Richtlinien des Medizinischen Dienstes Bund (Begutachtungs-Richtlinien)
- § 37 SGB XI Pflegegeld
- § 36 SGB XI Pflegesachleistung
- § 45b SGB XI Entlastungsbetrag
Rechtsstand 2026 · ohne Gewähr