Kassensturz
Rente & Vorsorge

Wohn-Riester: Wohnförderkonto

Wer Riester-Kapital in die eigene Wohnung steckt, bekommt kein Geld ausgezahlt, das man besteuern könnte. Der Staat führt deshalb ein gedachtes Konto: das Wohnförderkonto. Es sammelt die geförderten Beträge, wächst jedes Jahr um zwei Prozent – und wird im Ruhestand versteuert. Wer auf einen Schlag zahlt, muss nur 70 Prozent versteuern, landet dafür aber in einem Jahr mit dem ganzen Betrag im Tarif.

Beispiel: Günstiger: Einmalbesteuerung
24.972 € Steuer
Unterschied 2.899 € · Wohnförderkonto bei Rentenbeginn 111.483 €

So wird gerechnet

Wohnförderkonto: Stand = (Stand + Tilgungsleistungen des Jahres) × 1,02, jährlich bis zum Beginn der Auszahlungsphase
jährliche Besteuerung: Verminderungsbetrag = Stand ÷ Jahre bis zur Vollendung des 85. Lebensjahres
Einmalbesteuerung: 70 % des Auflösungsbetrags als sonstige Einkünfte

In das Wohnförderkonto werden der Altersvorsorge-Eigenheimbetrag, die geförderten Tilgungsleistungen und die dafür gewährten Zulagen eingestellt (§ 92a Abs. 2 Satz 1 EStG). Nach Ablauf jedes Beitragsjahres – letztmals für das Jahr des Beginns der Auszahlungsphase – wird der Gesamtbetrag um 2 Prozent erhöht (Satz 3).

Der Beginn der Auszahlungsphase muss zwischen dem vollendeten 60. und dem vollendeten 68. Lebensjahr liegen; ist nichts vereinbart, gilt das 67. Lebensjahr (§ 92a Abs. 2 Satz 5 EStG). Von da an wird der Stand gleichmäßig auf die Jahre bis zur Vollendung des 85. Lebensjahres verteilt und als sonstige Einkünfte versteuert.

Statt der Verteilung kann der Zulageberechtigte jederzeit in der Auszahlungsphase die Auflösung des Kontos verlangen. Dann sind nur 70 Prozent des Auflösungsbetrags zu versteuern (§ 22 Nr. 5 Satz 5 EStG) – der ganze Betrag trifft allerdings ein einziges Steuerjahr und damit oft einen höheren Tarif. Deshalb lässt sich dieser Satz im Rechner getrennt eintragen.

Rechtsgrundlagen & Quellen

Rechtsstand 2026 · ohne Gewähr